Donnerstag, 12. August 2010

Texte zum Thema Freiheit

 Ihr Lieben! Zur Werkstatt soll es auch um das Thema "Freiheit" gehen. Hier nun eine ziemlich wüste Textesammlung von den ersten freien Wahlen, über Rio Reiser bis hin zu Hoffmann von Fallersleben.


Hans:-)

Rede von Bundestagspräsident Prof. Dr. Norbert Lammert zum 20. Jahrestag der freien Volkskammerwahlen am 18. März 1990

 ...Mein besonderer Gruß gilt allen Mitgliedern der 10. Volkskammer und, an Ihrer Spitze, der damaligen Präsidentin, Frau Dr. Bergmann-Pohl.

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Exzellenzen! Verehrte Gäste!

Wer Wahlergebnisse vorfertigt oder verfälscht oder vorgefertigte oder verfälschte in Umlauf bringt, wird mit einer AUSREISEQUOTE nicht unter 50 000, mit einer BOTSCHAFTSBESETZUNG nicht unter 3 Monaten und einer PROTESTDEMONSTRATION ... nicht unter 10 000 Teilnehmern bestraft.

Meine Damen und Herren, dieser Protestaufruf zu einer Demonstration gegen die gefälschten Kommunalwahlen in der DDR vom Mai 1989 ließe sich im Rückblick noch ergänzen: Wer einem Volk sein elementares Recht auf freie Wahlen vorenthält, den jagt am Ende das Volk davon.

Die SED-Diktatur wurde zwar nicht allein mit Demonstrationen und Flugblättern entwaffnet, aber gewiss auch und nicht zuletzt mit bissiger Ironie. Die Hintergründe dafür waren jedoch alles andere als witzig. Die mehr oder weniger subtilen Mechanismen des Überwachungs- und Unterdrückungsstaates ließen 40 Jahre keine freien Wahlen und geheimen Abstimmungen zu. Einheitslisten degradierten die Bürger in Wahlen ohne Auswahl zum bloßen "Zettelfalten". Der Wahlausgang war das Ergebnis dreister Fälschungen.

Statt der propagierten Identität von Herrschern und Beherrschten legten im Mai 1989 nach den erneut manipulierten Kommunalwahlergebnissen einzelne Bürger vor aller Augen den Bruch zwischen Partei und Volk offen. Sie machten Wahlbehinderung, Wahlbeeinflussung und Wahlfälschung öffentlich. Diese heute zu Unrecht weitgehend Vergessenen nahmen Drangsalierungen in Kauf; sie riskierten, abgehört, beobachtet und unter Druck gesetzt zu werden.

Der Protest gegen die letzten gefälschten DDR-Wahlen schlug einen Funken, der im Herbst des gleichen Jahres Massenproteste entzündete. Nun waren es nicht mehr wenige, auch nicht die angedrohten 10 000 Teilnehmer, sondern am Ende Hunderttausende, die sich gegen die Missachtung elementarer Bürger- und Menschenrechte in der DDR zur Wehr setzten. Sie forderten: "Freie Wahlen - wahre Zahlen!” Das mutige Engagement einer Minderheit ermöglichte am Ende der Mehrheit, ihre eigene Stimme zu finden und am 18. März 1990, heute vor genau 20 Jahren, in wirklich freien, allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlen an die Urnen zu tragen.

Die autoritäre Führung dieser zweifellos deutschen, aber sicher nicht demokratischen Republik baute auf Bevormundung und Unterdrückung, auf häufig erzwungene Teilnahme; sie gewährte aber keine echte Teilhabe, schon gar keinen ernsthaften politischen Einfluss. Das galt auch für ein Parlament, das selten zusammentrat, und, wenn doch, die Abgeordneten zu bloßen Statisten unter Regie der Einheitspartei machte.

Die DDR-Zeitschrift Staat und Recht urteilte 1978 über die Volkskammer, dieses - Zitat - "oberste staatliche Machtorgan der DDR" sei nicht mit den Maßstäben des bürgerlichen Parlamentarismus messbar und bewertbar. Das ist sicher wahr, aber in Bezug auf selbstbeanspruchte demokratische Grundsätze eben doch. Das "große Sprech- und Horchinstrument", das Bertolt Brecht 1954 vorgeschwebt hatte, ist die Volkskammer bis zu den Wahlen am 18. März 1990 sicher nie gewesen.

Meine Damen und Herren, was ein politisches System als Demokratie qualifiziert, ist die Existenz und gefestigte Rolle eines frei gewählten Parlamentes im Verfassungsgefüge wie in der politischen Realität. Regiert wird immer und überall auf der Welt, mal mit und auch heute noch allzu oft ohne demokratische Legitimation. Ein frei gewähltes, demokratisches Parlament macht den Unterschied. Es ist das Forum der Nation zur öffentlichen Auseinandersetzung, Beratung und Entscheidung aller wichtigen Angelegenheiten.

"Wir sind das Volk": Das bedeutete 1989, sich von der Entmündigung zu befreien und die Dinge selbst in die Hand nehmen zu wollen. Allein die beachtliche Wahlbeteiligung bei den Volkskammerwahlen vor 20 Jahren - mehr als 93 Prozent - war ein bemerkenswerter Beleg für das neu gewonnene demokratische Selbstbewusstsein der Bürger in der DDR.

Der 18. März war kein Geschenk, keine himmlische Fügung, sondern ein hart errungenes Ergebnis der Friedlichen Revolution.

So hat Wolfgang Thierse in diesen Tagen die damaligen Ereignisse beschrieben und hinzugefügt:

Er war das großartige Werk jener mutigen, mutig gewordenen Menschen, die im Herbst 1989 ihre Sprache wiederfanden, sich in den Bürgerrechtsbewegungen sammelten und in jenen Tagen ihre Freiheit … selbst erkämpft haben!

Ich hätte mir gewünscht, dass auch unsere öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten den Rang dieses Ereignisses dadurch gewürdigt hätten, dass sie nicht nur im Spartenkanal Phoenix ihre alltäglichen Vormittagsprogrammehierfür für eine ganze Stunde einem breiten Publikum geöffnet hätten.













































Artikel 5 Grundgesetz 


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.  (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. 
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. 


Meinungsfreiheit

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Meinungsfreiheit, auch Redefreiheit, ist das gewährleistete auf freie Rede sowie freie Äußerung und (öffentliche) Verbreitung einer Meinung in Wort, Schrift und Bild sowie allen weiteren verfügbaren Übertragungsmittel.


Zusammenhang mit der Staatsform [Bearbeiten]

Die Meinungsfreiheit ist ein Menschenrecht und wird in einer Verfassung als ein gegen die Staatsgewalt gerichtetes Grundrecht garantiert, um zu verhindern, dass die öffentliche Meinungsbildung und die damit verbundene Auseinandersetzung mit Regierung und Gesetzgebung beeinträchtigt oder gar verboten wird. In engem Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit
sichert die Informationsfreiheit den Zugang zu wichtigen Informationen, ohne die eine kritische Meinungsbildung gar nicht möglich wäre; das Verbot der Zensur verhindert die Meinungs- und Informationskontrolle durch staatliche Stellen. Im Unterschied zu einer Diktatur sind der Staatsgewalt in einer Demokratie die Mittel der vorbeugenden Informationskontrolle durch Zensur ausdrücklich verboten.

Geschichte 

Die Meinungsfreiheit wurde bereits 1789 in Art. 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte in Frankreich als eines der kostbarsten Rechte des Menschen (frz.: un des droits le plus précieux de l’homme) bezeichnet. Heute gilt sie als einer der wichtigsten Maßstäbe für den Zustand eines demokratischen Rechtsstaates.

Grenzen 

Beschränkungen der Meinungsfreiheit dürfen in den meisten Demokratien keine abweichende Meinung unterbinden, sondern nur zum Staatsschutz oder zum Schutz anderer wichtiger Interessen wie dem Jugendschutz eingesetzt werden. Repression, also Sanktionen nach erfolgter Meinungsäußerung, ist meist nur zum Schutze höher- und gleichrangiger anderer Güter erlaubt, aber nur auf der Basis eines ausreichend die Einschränkung detaillierenden rechtmäßig verabschiedeten Gesetzes.
Allgemein verbreitete Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit sind (nicht abschließend):
  • der Schutz der persönlichen Ehre gegen Beleidigung oder Verleumdung,
  • die Weitergabe als geheim klassifizierter Informationen,
  • die übermäßige Kritik an eigenen oder ausländischen höchsten Staatsvertretern wie Staatsoberhaupt, Gerichten oder manchmal selbst einfachen Beamten,
  • die Grenzen der Sittlichkeit und des Jugendschutzes,
  • die Grenze der öffentlichen Sicherheit (in den USA rechtshistorisch häufig angeführtes Verbot des missbräuchlichen Ausrufes „Feuer“ in einem Theater), besonders relevant in Zeiten des zunehmenden Terrorismus,
  • der unlautere Wettbewerb durch Herabsetzung („Madigmachen“) der Ware oder Dienstleistung eines Konkurrenten.
Darüber hinaus kann es je nach Verfassungstradition erhebliche Unterschiede in der Zurückhaltung des Staates vor Repression geben: Im Gegensatz zu den insoweit recht zurückhaltenden USA gehen die meisten europäischen Länder deutlich weiter. So steht die Rassendiskriminierung im Gegensatz zu den USA in Europa meist auch unter Privatleuten unter Strafe (siehe Volksverhetzung).

Internationale Regelungen 

Auf der Ebene der Vereinten Nationen ist die Meinungsfreiheit in Art. 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gewährleistet:
Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht umfasst die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und Informationen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Für die Mitgliedstaaten des Europarats schafft Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention einen Mindeststandard für die Meinungsfreiheit. Innerhalb der Europäischen Union ist die Meinungs- und Informationsfreiheit in Artikel 11 der mit dem Vertrag von Lissabon in Kraft getretenen Charta der Grundrechte niedergelegt.

Rechtslage in Deutschland 

In Deutschland wird die Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1, S. 1, 1. Hs. des Grundgesetzes (GG) gewährleistet. Artikel 5 (verkürzt)
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (…) Eine Zensur findet nicht statt.
Die Bedeutung dieses Grundrechtes wurde vom Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung konkretisiert und unterstrichen. So heißt es in dem Lüth-Urteil von 1958: „Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend.“ (BVerfGE 7, 198 (208) – Lüth).
Dass es bei dem Begriff der „Meinung“ für den Schutz nicht darauf ankommen kann, ob es sich um ein richtiges oder falsches, emotionales oder rational begründetes Werturteil handelt, hat das Bundesverfassungsgericht 1972 in einem Urteil über die Meinungsfreiheit Strafgefangener präzisiert (BVerfGE 33, 1 (15) – Strafgefangene): „In einem pluralistisch strukturierten und auf der Konzeption einer freiheitlichen Demokratie beruhenden Staatsgefüge ist jede Meinung, auch die von etwa herrschenden Vorstellungen abweichende, schutzwürdig.“
Zwar spricht die deutsche Verfassung nur von der Meinungsäußerungsfreiheit, das bedeutet jedoch nicht, dass Tatsachenbehauptungen vom Grundrechtsschutz ausgeschlossen sind. Sie sind dann geschützt, wenn sie Voraussetzung für eine bestimmte Meinung sind. Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen lassen sich in der Praxis kaum voneinander unterscheiden. Da unwahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst sind, ist in diesem Fall eine Abgrenzung notwendig. Bei dieser Abgrenzung treten in der Praxis große Probleme auf. Dabei ist die Unterscheidung im Grundfall einfach: Eine Tatsachenbehauptung liegt dann vor, wenn die Behauptung dem Beweis zugänglich ist (z. B.: „Die Partei A ist die mitgliederstärkste Partei Deutschlands“ ist entweder richtig oder falsch. Ein Gericht kann über diese Fragen Beweis erheben). Eine Meinung hingegen entzieht sich dem Beweis und ist stattdessen durch Werten und Dafürhalten geprägt (z. B. ist die Aussage „Das Steuerkonzept der Partei B zur Bundestagswahl 2005 ist ungerecht“ weder falsch noch richtig, sondern stellt vielmehr eine Wertung dar).
Die Meinungsfreiheit schützt auch Satire, Comedy oder Karikaturen, für die ebenfalls laut Art. 5 GG keine Vorzensur besteht.
Art. 5 Abs. 2 regelt die Grenzen (Schranken) der Meinungsfreiheit:
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Wie bei den meisten anderen Grundrechten ist auch hier ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, das Grundrecht durch ein Gesetz usw. zu beschränken. Innerhalb der drei in Art. 5 GG genannten Schranken ist meist nur ein Rückgriff auf die „allgemeinen Gesetze” nötig, da die übrigen Schranken nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtssystematisch keine herausragenden Besonderheiten aufweisen.
Im Gegensatz zu den meisten anderen Grundrechten erfordert die Beschränkung der Meinungsfreiheit aber hier mehr, denn „allgemeines” Gesetz stellt höhere Anforderungen an den Gesetzgeber als nur „Gesetz”. Das Bundesverfassungsgericht hatte deshalb zu klären, was unter dem Begriff „allgemeines Gesetz” zu verstehen sei und beschrieb ein solches Gesetz so, dass es nicht eine bestimmte Meinung als solche im Auge haben, sondern zum einen dem Schutz überragender Rechtsgüter dienen müsse und zum anderen eine Meinung allenfalls zufällig treffen dürfe – also nicht gezielt und individuell, sondern nur indirekt. Damit bleibt im Einzelfall allerdings immer noch offen, wann ein Gesetz tatsächlich als allgemeines Gesetz gelten kann, oder ob es schon ein „spezielles” ist.
Im Rahmen der sogenannten „Wechselwirkungslehre” hat das Bundesverfassungsgericht das Problem der allgemeinen Gesetze weiter verkompliziert, indem es im sogenannten Lüth-Urteil festlegte: „Die allgemeinen Gesetze müssen in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden, dass der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen Leben, führen muss, auf jeden Fall gewahrt bleibt.” (BVerfGE 7, 198 (207f.) – Lüth) Gemeint ist damit, dass Gesetze, welche die Meinungsfreiheit einschränken, ihrerseits an der Bedeutung der Meinungsfreiheit gemessen werden sollen. Dem Bundesverfassungsgericht ist darauf in der rechtswissenschaftlichen Literatur unter anderem vorgehalten worden, mit dieser Wechselwirkungslehre einen Zirkelschluss zu führen und indirekt die Bewertung von Meinungen zu fördern, was gerade nicht Sinn von Artikel 5 GG sei, sondern was mit der Meinungsfreiheit gerade verhindert werden solle.
In der Frage des Verbots der Beleidigung ist das weitreichend geklärt. Wenngleich der Beleidigungstatbestand sehr weit gefasst ist (er verwendet nur den Begriff, ohne ihn zu erläutern), ergibt sich aus seiner Zielrichtung eindeutig, dass er nicht eine bestimmte Meinung verbietet. Denn das Gesetz beurteilt Aussagen in diesem Fall allein danach, ob sie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht oder die Ehre des Adressaten gefährden. Auf den Inhalt und die konkrete Aussage einer Meinungsäußerung kommt es dabei nicht an.

Die Gedanken sind frei


Die Gedanken sind frei, wer kann sie erraten,



sie fliegen vorbei, wie nächtliche Schatten.




Kein Mensch kann sie wissen, kein Jäger erschießen.





Es bleibet dabei: Die Gedanken sind frei!

Ich denk' was ich will und was mich beglückt,
doch alles in der Still', und wie es sich schicket.
Mein Wunsch, mein Begehren kann niemand verwehren,
es bleibet dabei: Die Gedanken sind frei!

Ich liebe den Wein, mein Mädchen vor allen,
sie tut mir allein am besten gefallen.
Ich bin nicht alleine bei meinem Glas Weine,
mein Mädchen dabei: Die Gedanken sind frei!

Und sperrt man mich ein in finstere Kerker,
das alles, das sind vergebliche Werke.
Denn meine Gedanken zerreißen die Schranken
und Mauern entzwei, die Gedanken sind frei!

Drum will ich auf immer den Sorgen entsagen
und will mich auch nimmer mit Grillen mehr plagen.
Man kann ja im Herzen stetz lachen und scherzen
und denken dabei: Die Gedanken sind frei!

Urheber / Autor unbekannt


 

Schwarze Tage, dunkle Wolken,
graue Häuser, graue Plätze,
schwere Zeiten, dunkle Träume,
graue Nächte, graue Städte.

Ich will Rot!
Ich will Rot!
Rot will das Leben und das Leben will Rot!

Rot, rot, rot!
Rot wie das Feuer,
rot wie ein neuer Tag.
Rot, rot rot!
Rot wie die Sonne, die uns weckt
nach jahrhundertlangem Schlaf.
Rot, rot, rot!
Bleib in Bewegung, wenn du aufgibst
und dich hinlegst, bist du tot.
Rot, rot, rot!
Rot wie die Liebe,
rot wie ein Ausweg aus der Not.
Ich will Rot!

Keine Hoffnung, keine Worte,
keine Ruhe, tausend Sorgen,
tausend Mauern, kalte Herzen,
leere Augen, wann ist morgen?

Ich will Rot!
Ich will Rot!
Rot will die Hoffnung und die Hoffung will Rot!

Rot, rot, rot!
Rot wie das Feuer,
rot wie ein neuer Tag.
Rot, rot rot!
Rot wie die Sonne, die uns weckt
nach jahrhundertlangem Schlaf.
Rot, rot, rot!
Bleib in Bewegung, wenn du aufgibst
und dich hinlegst, bist du tot.
Rot, rot, rot!
Rot wie die Liebe,
rot wie ein Ausweg aus der Not.
Ich will Rot!

Soll ich fragen, soll ich bitten,
soll ich drohen, soll ich schreien?
Ach die Ohren sind verschlossen
und die Seelen taub wie Stein.

Ich will Rot!
Ich will Rot!
Rot will die Freiheit und die Freiheit will Rot!

Gib mir Rot!
Ich will Rot!

Ich will ein Leben vor dem Tod!
Ich will ein Leben vor dem Tod!
Ich will ein Leben vor dem Tod!

Rio Reiser

Der "Maulkorberlass" des Reichsbischofs

Im Dezember 1933 war durch eine Vereinbarung zwischen dem Reichsbischof Müller und dem NS-Jugendleiter Baldur von Schirach die Evangelische Jugend in die Hitler-Jugend eingegliedert worden. Das bedeutete, unabhängige christliche Jugendarbeit war kaum mehr möglich. Gleich zu Beginn des neuen Jahres, am 4. Januar 1934, unternahm Müller einen weiteren Handstreich und verbot kurzerhand alle kirchenpolitischen Auseinandersetzungen und Kundgebungen. Bei Zuwiderhandlung drohte Amtsenthebung. Gegen diesen "Maulkorberlaß" erhob der Pfarrernotbund in einer von 172 Pfarrern unterzeichneten "Entschließung" sofort Protest. Diese Entschließung wurde als Kanzelabkündigung am 7. und 14. Januar 1934 in Hunderten deutscher Kirchen verlesen. Auch diesmal gehörten alle vier Emmaus-Pfarrer zu den Unterzeichnern, und selbstverständlich wurde sie auch in der Emmaus-Kirche verlesen. Es heißt darin u.a.: "Wir stellen fest: Schrift und Bekenntnis der Kirche sind nach wie vor aufs ernsteste bedroht. Bischöfe und Träger hoher Ämter in unserer Kirche, die beim Widerstand gegen das in die Kirche eindringende Heidentum offenkundig versagt haben, Bischöfe, die von ihren Pfarrern und Kirchengliedern öffentlich der Irrlehre angeklagt worden sind, sind unverändert in ihrem Amt. Bedrohung und Bedrückung derer, die eine Befriedung der Kirche auf der Grundlage des Bekenntnisses fordern, schreiten fort und nehmen in der verlesenen Verordnung schärfste Formen an. Wir erheben vor Gott und dieser christlichen Gemeinde Klage und Anklage dahin, daß der Reichsbischof mit seiner Verordnung ernstlich denen Gewalt androht, die um ihres Gewissens und um der Gemeinde willen zu der gegenwärtigen Not der Kirche nicht schweigen können, und zum andern bekenntniswidrige Gesetze von neuem in Kraft setzt, die er selbst um der Befriedung der Kirche willen aufgehoben hatte. Wir erklären, daß sein widerspruchsvolles Verhalten es uns unmöglich macht, ihm das Vertrauen entgegenzubringen, dessen er in seinem Amt bedarf."
Schon am nächsten Tag ging ein Denunziationsbrief von Matthes und seinen Gefolgsleuten an das Konsistorium. Diesmal werden Disziplinarverfahren und Amtsenthebung gleich aller vier Pfarrer gefordert. Pfarrer Huhn, der die Kanzelabkündigung nach dem Vormittagsgottesdienst verlesen hatte, und Pfarrer Moschütz, der nach dem Abendgottesdienst noch einmal dasselbe tat, wurden denn auch vom Konsistorium "mit allem Ernst und Nachdruck" verwarnt.
Es gibt eine Stellungnahme von Pfarrer Moschütz, den Matthes auch wegen angeblich "staatsfeindlicher Äußerungen" in einer Predigt angeschwärzt hatte, die uns wie in einer Blitzlichtaufnahme für einen Moment auch die Gemeinde selbst sichtbar macht. Pfarrer Moschütz erklärt: "Am 7. Januar 1934 habe ich nach dem Abendgottesdienst ohne Talar die Erklärung des Pfarrernotbundes verlesen. Vorher hatte ich am Schlusse der Abkündigung die Gemeinde auf meine Absicht aufmerksam gemacht, eine Erklärung verlesen zu wollen. Gleichzeitig bat ich die Anwesenden, die die Verlesung nicht mit anhören wollten, das Gotteshaus zu verlassen. Meinem Eindruck nach blieben alle anwesend. Ich verlas dann die fragliche Erklärung, gleichzeitig im Namen meiner Amtsbrüder, und forderte nach Verlesung die Gemeinde auf, ihre Zustimmung dadurch zu bekunden, daß sie mit mir einstimmen möchte in den Liedvers : Ach bleib mit Deiner Treue ... Die Gemeinde erhob sich und stimmte bewegten Herzens einmütig ein."

Das Lied der Freiheit

Es lebe, was auf Erden
nach Freiheit strebt und wirbt
von Freiheit singt und saget,
für Freiheit lebt und stirbt.

Die Welt mit ihren Freuden
ist ohne Freiheit nichts
die Freiheit ist die Quelle
der Tugend und des Lichts.

Es kann, was lebt und webet
in Freiheit nur gedeihn.
Das Ebenbild des Schöpfers
kann nur der Freie sein.

Frei will ich sein und singen,
so wie der Vogel lebt,
der auf Palast und Kerker
sein Frühlingslied erhebt.

Die Freiheit ist mein Leben
und bleibt es immerfort,
mein Sehnen, mein Gedanke,
mein Traum, mein Lied und Wort.

Es lebe, was auf Erden
nach Freiheit strebt und wirbt,
von Freiheit singt und saget,
für Freiheit lebt und stirbt.

Fluch sing ich allen Zwingherrn,
Fluch aller Dienstbarkeit!
Die Freiheit ist mein Leben
und bleibt es alle Zeit.
Hoffmann von Fallersleben

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